Sobald der erste Schnee fällt oder sich morgens Glätte bildet, stellt sich in vielen Häusern dieselbe Frage: Wer muss eigentlich den Gehweg vor der Tür freimachen – die Stadt, der Eigentümer oder die Mieter? Die Antwort hängt in Schleswig-Holstein vom Landesrecht und von der Satzung Ihrer Gemeinde ab. Wir fassen zusammen, was gilt, und zeigen am Beispiel Kiel, wie konkret die Vorgaben sind.
Was das Landesrecht in Schleswig-Holstein regelt
Grundlage ist das Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein. Nach § 45 sind die Gemeinden für die Reinigung der öffentlichen Straßen im Ort zuständig. Dazu gehören ausdrücklich auch das Räumen von Schnee und das Streuen bei Glatteis.
Die Gemeinden dürfen die Reinigungspflicht aber durch Satzung ganz oder teilweise den Eigentümern der anliegenden Grundstücke auferlegen. Alternativ können sie die Reinigung selbst übernehmen und die Anlieger an den Kosten beteiligen. Welche Variante bei Ihnen gilt, steht in der Straßenreinigungssatzung Ihrer Gemeinde – darauf weist auch der Kreis Plön hin.
Beispiel Kiel: Zeiten, Breite und Streumittel
In Kiel hat die Stadt den Eigentümern der anliegenden Grundstücke per Straßenreinigungssatzung die Pflicht übertragen, auf den Gehwegen Schnee zu räumen und bei Glatteis zu streuen. Die Stadt Kiel und der Abfallwirtschaftsbetrieb Kiel nennen dafür folgende Vorgaben:
| Thema | Vorgabe in Kiel |
|---|---|
| Schnee räumen | an jedem Wochentag bis 7 Uhr, auch wenn es noch schneit |
| Neuer Schneefall | innerhalb einer Stunde erneut räumen |
| Eis und Glätte beseitigen | werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 8 Uhr |
| Ende der Pflicht | grundsätzlich um 20 Uhr |
| Breite | mindestens 1,50 Meter |
| Streumittel | grundsätzlich nur abstumpfende, salzfreie Mittel, z. B. Sand |
| Ausnahme Streusalz | bei Eisregen sowie bei Glatteis auf Treppen, Rampen, starken Gefäll- und Steigungsstrecken und Brückenauf- und -abgängen |
In anderen Gemeinden – etwa in Plön, Preetz oder Eutin – können Uhrzeiten, Breiten und Streumittel anders geregelt sein, denn das Landesgesetz überlässt Art und Umfang der Reinigungspflicht der Satzung. Maßgeblich ist immer die Satzung des Ortes, in dem Ihr Grundstück liegt. Auskunft gibt Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung.
Welche Flächen gehören dazu?
- Gehwege, Treppenanlagen und Verbindungswege vor dem Grundstück
- gemeinsame Geh- und Radwege
- begehbare Seitenstreifen oder ein Streifen der Fahrbahn, wo es keinen Gehweg gibt
- Bereiche an Bushaltestellen und Fahrgastunterständen, die nicht durch einen Radweg vom Gehweg getrennt sind
- Zugänge zu Fahrbahnüberquerungen und zu Ampelmasten mit Anforderungstastern
- Noppen- und Rillenplatten als Orientierungshilfe für blinde und sehbehinderte Menschen
Die Aufzählung folgt den Kieler Vorgaben. Unabhängig von der Satzung gilt: Wege auf dem eigenen Grundstück, insbesondere vom Hauseingang bis zum öffentlichen Straßenraum, muss der Eigentümer grundsätzlich im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht räumen und streuen – etwa gegenüber Mietern, Besuchern und Lieferanten. Darauf hat der Bundesgerichtshof 2018 hingewiesen (Urteil vom 21.02.2018, VIII ZR 255/16).
Hat die Gemeinde den Winterdienst dagegen nicht auf die Anlieger übertragen, muss ein Eigentümer laut demselben Urteil den öffentlichen Gehweg jenseits der Grundstücksgrenze in der Regel nicht räumen.
Mieter, Hausmeister oder Winterdienst?
Eigentümer müssen nicht selbst zur Schaufel greifen. Nach Angaben von Haus & Grund Schleswig-Holstein lässt sich die Pflicht über eine Klausel im Mietvertrag auf die Mieter übertragen. Die Stadt Kiel weist darauf hin, dass eine andere geeignete Person oder Firma beauftragt werden muss, wenn man den Winterdienst nicht selbst durchführen kann.
Das Landesgesetz erlaubt den Gemeinden außerdem, in ihrer Satzung vorzusehen, dass ein Dritter die Reinigungspflicht auf Antrag des Verpflichteten anstelle des Eigentümers übernimmt – durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeinde und mit deren Zustimmung (§ 45 Abs. 3 Nr. 4 StrWG). Ob das bei Ihnen möglich ist, regelt wieder die örtliche Satzung.
Wichtig: Wer die Aufgabe per Mietvertrag weitergibt, bleibt laut Haus & Grund zur Kontrolle verpflichtet. Eigentümer müssen dann regelmäßig prüfen, ob tatsächlich geräumt und gestreut wird, und einschreiten, wenn das nicht geschieht.
Was passiert, wenn nicht geräumt wird?
Wer gegen die Satzung verstößt, riskiert nach Angaben von Haus & Grund ein Bußgeld der Gemeinde. Hinzu kommt die zivilrechtliche Haftung: Stürzt jemand auf einem nicht geräumten Gehweg und verletzt sich, kann der Verantwortliche nach § 823 BGB haften – laut Haus & Grund etwa für Arztkosten, Schmerzensgeld oder Verdienstausfall. Haus & Grund empfiehlt daher eine Haftpflichtversicherung, die auch Schäden durch den Winterdienst abdeckt.
Muss ich auch nachts räumen?
In der Regel nicht. In Kiel endet die Pflicht grundsätzlich um 20 Uhr. Was über Nacht an Schnee und Glätte entsteht, muss dort bis 7 Uhr beseitigt sein – Glätte an Sonn- und Feiertagen bis 8 Uhr. In anderen Gemeinden gelten die Zeiten der jeweiligen Satzung.
Darf ich Streusalz verwenden?
In Kiel grundsätzlich nicht. Erlaubt sind abstumpfende, salzfreie Streumittel wie Sand. Streusalz ist nur bei Eisregen zulässig sowie bei Glatteis auf Treppen, Rampen, starken Gefäll- und Steigungsstrecken und Brückenauf- und -abgängen. Andere Gemeinden können das in ihrer Satzung anders regeln.
Gilt die Pflicht auch, wenn ich im Urlaub bin?
Ja. Nach den Kieler Vorgaben muss, wer den Winterdienst nicht selbst durchführen kann, eine andere geeignete Person oder Firma beauftragen – also auch, wenn Sie verreist sind.
Sie möchten sich im Winter nicht selbst um Schnee und Glätte kümmern? Unser Winterdienst räumt und streut Gehwege, Zufahrten und Parkplätze in Kiel, Plön, Eutin und Umgebung.
